Zur Höhe des Gegenstandswertes bei Abmahnung wegen Schutzrechtsverletzung

Abmahnungen wegen Verletzung von Marken-, Gebrauchs- und Geschmacksmusterverletzungen bergen ein besonders hohes Kostenrisiko. Bei solchen Abmahnungen werden die Gegenstandswerte von den abmahnenden Kanzleien häufig pauschal auf 150.000,00 EUR bis 250.000,00 EUR festgesetzt, und das auch dann, wenn nur ein Artikel verbotswidrig angeboten wird. Dies führt zu beträchtlichen Abmahnkosten.

Der BGH hat mit Urteil vom 13.11.2013, X ZR 171/12, entschieden, dass die Geltendmachung einer Gebrauchs- oder Geschmacksmusterverletzung für sich genommen noch nicht die Annahme rechtfertigt, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich und schwierig und hat in dem entschiedenen Fall den Streitwert von 100.000,00 EUR auf 10.000,00 EUR reduziert bzw. die Reduzierung durch die Vorinstanz bestätigt. Streitgegenstand war eine Kühltasche, die unter Verstoß gegen Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte im Internet verkauft wurde, nachdem sie zuvor in einem Versandhandel als Beigabe erhalten wurde. Der Rechteinhaber mahnte das Verhalten ab und setzte den Streitwert auf 100.000,00 EUR fest. Der Abgemahnte ließ die Rechtmäßigkeit der Abmahnung durch einen Anwalt prüfen, wobei dieser ebenfalls Anwaltskosten auf einem Streitwert in Höhe von 100.000,00 EUR berechnete. Diese verlangte der Abgemahnte von dem Versandhandel im Wege des Regresses, allerdings erfolglos. Denn der Streitwert wurde auf 10.000,00 EUR reduziert. Entscheidend war, dass es sich bei dem Verstoß um einen einmaligen Vorfall handelte und das der Verstoß von geringer wirtschaftlicher Bedeutung für den Rechteinhaber war und auch keine Anhaltspunkte vorlagen, dass künftig eine weitere Beeinträchtigung drohten.

PraxisTipp:

Nach Erhalt einer Abmahnung wegen Schutzrechtsverletzung lohnt es sich daher immer, die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten einer Prüfung zu unterziehen. Denn je nach Fallkonstellation kann eine erhebliche Reduzierung erreicht werden.

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